{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2010_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19810422-19810422-ARGVP-1988-2010.pdf", "Checksum": "2c2e5db863b75855d3ed7a4652af4503"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2009, 2010\nder Eigentümer eines Miethauses mit mehreren Wohnungen nur für die­jenigen Mietzinseinkünfte steuerpflichtig ist, die er in der Bemessungs­periode wirklich erzielt hat. Bleiben sonst vermietete Wohnungen leer, weil sich kein Mieter findet, so wirft das in den leerstehenden Wohnungen inve­stierte Kapital keinen Ertrag ab. Dieser allgemeine Grundsatz wird aber beim Eigengebrauch unbeweglichen Vermögens gemäss gesetzlicher Vor­schrift ausdrücklich"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:28", "Checksum": "01da5aaa74e6bdd58aaf4581e42601c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2010\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2009, 2010\nder Eigentümer eines Miethauses mit mehreren Wohnungen nur für die­jenigen Mietzinseinkünfte steuerpflichtig ist, die er in der Bemessungs­periode wirklich erzielt hat. Bleiben sonst vermietete Wohnungen leer, weil sich kein Mieter findet, so wirft das in den leerstehenden Wohnungen inve­stierte Kapital keinen Ertrag ab. Dieser allgemeine Grundsatz wird aber beim Eigengebrauch unbeweglichen Vermögens gemäss gesetzlicher Vor­schrift ausdrücklich\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2009, 2010\n\nder Eigentümer eines Miethauses mit mehreren Wohnungen nur für die­\njenigen Mietzinseinkünfte steuerpflichtig ist, die er in der Bemessungs­\nperiode wirklich erzielt hat. Bleiben sonst vermietete Wohnungen leer, weil\nsich kein Mieter findet, so wirft das in den leerstehenden Wohnungen inve­\nstierte Kapital keinen Ertrag ab. Dieser allgemeine Grundsatz wird aber\nbeim Eigengebrauch unbeweglichen Vermögens gemäss gesetzlicher Vor­\nschrift ausdrücklich durchbrochen. Zum Eigengebrauch gehören nun\nnicht nur die tatsächlich benützten Räume in den eigenen Gebäulich­\nkeiten, sondern auch die Räume, die zwar nicht benützt, aber doch für die\nEigenbenützung frei gelassen werden. Wenn ein Grundeigentümer auf\neinen Mieter verzichtet, obwohl er eine Wohnung vermieten könnte, weil\ner diese Wohnung aus irgendeinem Grunde nicht vermieten will, so liegt\nebenfalls Eigengebrauch vor. Der Fall tritt häufig ein, wenn z.B. Ferienhäuser vom Eigentümer oft während Jahren nicht bewohnt, aber auch nicht\nvermietet werden, weil er sich die Möglichkeit jederzeit offen halten will,\nsein Ferienhaus selbst zu bewohnen. In einem solchen Falle liegt Eigen­\ngebrauch vor, obwohl der Eigentümer vielleicht während der ganzen\nBemessungsperiode das Haus nie bewohnt hat. Er ist für den Mietwert ein­\nkommenssteuerpflichtig.\nGleich verhält es sich beim Beschwerdeführer. Aus persönlichen Grün­\nden will er die zweite Wohnung nicht vermieten. Er lebt damit praktisch in\neinem Einfamilienhaus. Ob er die Räume der zweiten Wohnung tatsächlich\ngelegentlich gebraucht oder sie als Reserve für zukünftigen Gebrauch frei­\nhalten lässt, spielt keine Rolle. Es genügt, dass grundsätzlich die Vermie­\ntung der Wohnung möglich wäre, aber aus persönlichen Gründen nicht\nvorgenommen wird, um Eigengebrauch an dieser zweiten Wohnung fest­\nzustellen.\nStRK 6.4.1960 (Nr. 245)\n\n2010\n\nEig en m ietw ertb esteu eru n g . Festsetzung des Eigenmietwertes nach\nArt. 15 Abs. 1 StV in Verbindung mit Art. 26 StG aufgrund des tatsächlichen\nMietertrages von Vergleichsobjekten. Überprüfung durch die Steuerre­\nkurskommission.\n\nNach der auf die hier massgebende Veranlagungsperiode anwendbaren\n\n279\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2010, 2011\n\nFassung von § 15 Abs. 2 StV1 gilt als Mietwert der Betrag, den der Steuer­\npflichtige als Miete für gleichartige Gebäulichkeiten oder Räume in glei­\ncher Lage zu bezahlen hätte. Bei der Ermittlung dieses Wertes müssen die\nVeranlagungsbehörden naturgemäss eine Schätzung vornehmen, da sich\nnie ein absolut gleichwertiges, vermietetes Vergleichsobjekt finden lässt.\nDabei steht den Veranlagungsbehörden ein gewisser Ermessensspielraum\nzur Verfügung. Die Steuerrekurskommission korrigiert Schätzungen der\nVeranlagungsbehörden nach konstanter Praxis nur, wenn dieser Ermes­\nsensspielraum überschritten wird. Dies ist der Fall, wenn sich die Schät­\nzung der Veranlagungsbehörden mit vernünftigen, sachlichen Argumen­\nten nicht rechtfertigen lässt. Im vorliegenden Fall begründet die kantonale\nSteuerverwaltung ihre Schätzung mit den tatsächlichen Mieterträgen von\ndrei vergleichbaren Objekten. Diese Erträge liegen zwischen Fr. 3 6 0 0 -\nund Fr. 5 4 0 0 -, wobei die Steuerverwaltung einräumt, dass die Vergleich­\nbarkeit eines Objekts wegen einer besseren Zufahrt nur beschränkt gege­\nben ist. Es sprechen deshalb sachliche Gründe für den von der Steuerver­\nwaltung ermittelten Mietwert. Dazu kommt, dass auch die für die Miet­\nwertfestsetzung seit jeher geltende Faustregel, wonach der Mietwert\n5 - 6 % der Steuerschätzung beträgt, die Schätzung bestätigt. Von einer\nÜberschreitung des Ermessensspielraums der kantonalen Steuerverwal­\ntung kann deshalb nicht die Rede sein (vgl. auch StRK 11.11.1983, Nr. 336;\nStRK 22.1.1988, Nr. 423).\nStRK 22.4.1981 (Nr. 280)\n\n2011\n\nM ietw e rtb este u e ru n g (Art. 26 Abs.1 StG). Bei Vermietung einer Woh­\nnung an nahestehende Dritte ist der objektiv erzielbare und nicht der dem\nDritten in Rechnung gestellte, nicht marktgerechte Mietzins zu besteuern.\n\n1. Nach Art. 26 Abs.1 Ziff.1 StG zählen zu den steuerpflichtigen Vermö­\ngenseinkünften namentlich auch der «Mietwert von Liegenschaften oder\nTeilen von solchen, die sich der Steuerpflichtige kraft Eigentum oder eines\nNutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung hält.» Die im\nSteuergesetz ausdrücklich vorgesehene Besteuerung der Eigennutzung\n\n1 Heute: Art. 15 Abs. 1 StV\n\n280\n"}