Eig en m ietw ertb esteu eru n g . Festsetzung des Eigenmietwertes nach Art. 15 Abs. 1 StV in Verbindung mit Art. 26 StG aufgrund des tatsächlichen Mietertrages von Vergleichsobjekten. Überprüfung durch die Steuerre­ kurskommission. Nach der auf die hier massgebende Veranlagungsperiode anwendbaren 279