Er lebt damit praktisch in einem Einfamilienhaus. Ob er die Räume der zweiten Wohnung tatsächlich gelegentlich gebraucht oder sie als Reserve für zukünftigen Gebrauch frei­ halten lässt, spielt keine Rolle. Es genügt, dass grundsätzlich die Vermie­ tung der Wohnung möglich wäre, aber aus persönlichen Gründen nicht vorgenommen wird, um Eigengebrauch an dieser zweiten Wohnung fest­ zustellen. StRK 6.4.1960 (Nr. 245) 2010