Der Fall tritt häufig ein, wenn z.B. Ferienhäuser vom Eigentümer oft während Jahren nicht bewohnt, aber auch nicht vermietet werden, weil er sich die Möglichkeit jederzeit offen halten will, sein Ferienhaus selbst zu bewohnen. In einem solchen Falle liegt Eigen­ gebrauch vor, obwohl der Eigentümer vielleicht während der ganzen Bemessungsperiode das Haus nie bewohnt hat. Er ist für den Mietwert ein­ kommenssteuerpflichtig. Gleich verhält es sich beim Beschwerdeführer. Aus persönlichen Grün­ den will er die zweite Wohnung nicht vermieten. Er lebt damit praktisch in einem Einfamilienhaus.