Zum Eigengebrauch gehören nun nicht nur die tatsächlich benützten Räume in den eigenen Gebäulich­ keiten, sondern auch die Räume, die zwar nicht benützt, aber doch für die Eigenbenützung frei gelassen werden. Wenn ein Grundeigentümer auf einen Mieter verzichtet, obwohl er eine Wohnung vermieten könnte, weil er diese Wohnung aus irgendeinem Grunde nicht vermieten will, so liegt ebenfalls Eigengebrauch vor. Der Fall tritt häufig ein, wenn z.B. Ferienhäuser vom Eigentümer oft während Jahren nicht bewohnt, aber auch nicht vermietet werden, weil er sich die Möglichkeit jederzeit offen halten will, sein Ferienhaus selbst zu bewohnen.