der Eigentümer eines Miethauses mit mehreren Wohnungen nur für die­ jenigen Mietzinseinkünfte steuerpflichtig ist, die er in der Bemessungs­ periode wirklich erzielt hat. Bleiben sonst vermietete Wohnungen leer, weil sich kein Mieter findet, so wirft das in den leerstehenden Wohnungen inve­ stierte Kapital keinen Ertrag ab. Dieser allgemeine Grundsatz wird aber beim Eigengebrauch unbeweglichen Vermögens gemäss gesetzlicher Vor­ schrift ausdrücklich durchbrochen. Zum Eigengebrauch gehören nun nicht nur die tatsächlich benützten Räume in den eigenen Gebäulich­ keiten, sondern auch die Räume, die zwar nicht benützt, aber doch für die Eigenbenützung frei gelassen werden.