Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der Mietwert des ganzen Hauses weniger als Fr. 1200 - beträgt. Er beruft sich im Gegenteil auf eine Einschätzung der Pfandschatzungskommission, welche den Mietwert für das ganze Haus, d.h. für die beiden Wohnungen im Haus, sogar mit Fr. 1560 - schätzte. Dagegen stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass ihm der Mietwert für die zweite Wohnung im Hause, die er nicht vermietet und leerstehen lässt, nicht als Vermögensertrag ange­ rechnet werden dürfe. Im allgemeinen gehören zu den steuerpflichtigen Vermögenseinkünften nur effektiv erzielte Einkünfte. Es ist daher klar, dass1