Ihre Ausführungen sind richtig, und es ist ihnen aus der Sicht der Steuerrekurskommission nichts beizufügen. 2. Der Rekurrent macht geltend, den Steuerbehörden stehe ein gewisser Ermessensspielraum offen, der zur Lösung besonders gelagerter Einzel­ fälle genutzt werden müsse. Die steuerlich zulässigen Abzüge sind indes­ sen im Gesetz abschliessend aufgezählt. Es ist den Steuerbehörden ver­ wehrt, darüberhinaus weitere Abzüge zuzulassen. Die Behörden sind selbst dann an das Gesetz gebunden, wenn sie das Veranlagungsergebnis im konkreten Fall als unbillig empfinden. StRK 28.11.1986 (Nr. 394)