{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2009_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19600406-19600406-ARGVP-1988-2009.pdf", "Checksum": "61edce0863f2b7292026f4d157cec0f9"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2008, 2009\nbestehen. Dieser Zusammenhang fehlt für Haushaltsausgaben selbst dann, wenn die Ausgaben es dem Haushaltvorstand letzten Endes ermög­lichen, ein höheres Berufseinkommen zu erzielen. Die kantonale Steuer­verwaltung hat sowohl in ihrem Einspracheentscheid als auch in ihrer Ver­nehmlassung auf diese Rechtslage hingewiesen und die dazu bestehende Literatur und Praxis zitiert. Ihre Ausführungen sind richtig, und es ist ihnen aus der Sicht der Steuer"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:38", "Checksum": "28f1ac3de60cf46cbb6d75819e79b03f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2009\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2008, 2009\nbestehen. Dieser Zusammenhang fehlt für Haushaltsausgaben selbst dann, wenn die Ausgaben es dem Haushaltvorstand letzten Endes ermög­lichen, ein höheres Berufseinkommen zu erzielen. Die kantonale Steuer­verwaltung hat sowohl in ihrem Einspracheentscheid als auch in ihrer Ver­nehmlassung auf diese Rechtslage hingewiesen und die dazu bestehende Literatur und Praxis zitiert. Ihre Ausführungen sind richtig, und es ist ihnen aus der Sicht der Steuer\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2008, 2009\n\nbestehen. Dieser Zusammenhang fehlt für Haushaltsausgaben selbst\ndann, wenn die Ausgaben es dem Haushaltvorstand letzten Endes ermög­\nlichen, ein höheres Berufseinkommen zu erzielen. Die kantonale Steuer­\nverwaltung hat sowohl in ihrem Einspracheentscheid als auch in ihrer Ver­\nnehmlassung auf diese Rechtslage hingewiesen und die dazu bestehende\nLiteratur und Praxis zitiert. Ihre Ausführungen sind richtig, und es ist ihnen\naus der Sicht der Steuerrekurskommission nichts beizufügen.\n2. Der Rekurrent macht geltend, den Steuerbehörden stehe ein gewisser\nErmessensspielraum offen, der zur Lösung besonders gelagerter Einzel­\nfälle genutzt werden müsse. Die steuerlich zulässigen Abzüge sind indes­\nsen im Gesetz abschliessend aufgezählt. Es ist den Steuerbehörden ver­\nwehrt, darüberhinaus weitere Abzüge zuzulassen. Die Behörden sind\nselbst dann an das Gesetz gebunden, wenn sie das Veranlagungsergebnis\nim konkreten Fall als unbillig empfinden.\nStRK 28.11.1986 (Nr. 394)\n\nA n m e rk u n g : Mit der Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 1987 ist Art. 32 Abs. 1\nZiff. 3 in Kraft getreten. Danach sind 50% des an Hausangestellte bezahlten Lohnes,\nmaximal Fr. 10000-, vom Einkommen abziehbar, sofern die gesetzlichen Voraussetzun­\ngen dafür erfüllt sind. Höhere Abzüge können aber nach wie vor nicht als Gewinnungs­\nkosten geltend gemacht werden.\n\n2009\n\nM ie tw e rt d er eig en en W ohnung (Art. 26. Ziff. 1 StG; § 15 Abs. 2 StV)1.\n\nDer Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der Mietwert des ganzen\nHauses weniger als Fr. 1200 - beträgt. Er beruft sich im Gegenteil auf eine\nEinschätzung der Pfandschatzungskommission, welche den Mietwert für\ndas ganze Haus, d.h. für die beiden Wohnungen im Haus, sogar mit\nFr. 1560 - schätzte. Dagegen stellt sich der Beschwerdeführer auf den\nStandpunkt, dass ihm der Mietwert für die zweite Wohnung im Hause, die\ner nicht vermietet und leerstehen lässt, nicht als Vermögensertrag ange­\nrechnet werden dürfe. Im allgemeinen gehören zu den steuerpflichtigen\nVermögenseinkünften nur effektiv erzielte Einkünfte. Es ist daher klar, dass1\n\n1 Heute: Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 StG und Art. 15 Abs. 1 StV\n\n278\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2009, 2010\n\nder Eigentümer eines Miethauses mit mehreren Wohnungen nur für die­\njenigen Mietzinseinkünfte steuerpflichtig ist, die er in der Bemessungs­\nperiode wirklich erzielt hat. Bleiben sonst vermietete Wohnungen leer, weil\nsich kein Mieter findet, so wirft das in den leerstehenden Wohnungen inve­\nstierte Kapital keinen Ertrag ab. Dieser allgemeine Grundsatz wird aber\nbeim Eigengebrauch unbeweglichen Vermögens gemäss gesetzlicher Vor­\nschrift ausdrücklich durchbrochen. Zum Eigengebrauch gehören nun\nnicht nur die tatsächlich benützten Räume in den eigenen Gebäulich­\nkeiten, sondern auch die Räume, die zwar nicht benützt, aber doch für die\nEigenbenützung frei gelassen werden. Wenn ein Grundeigentümer auf\neinen Mieter verzichtet, obwohl er eine Wohnung vermieten könnte, weil\ner diese Wohnung aus irgendeinem Grunde nicht vermieten will, so liegt\nebenfalls Eigengebrauch vor. Der Fall tritt häufig ein, wenn z.B. Ferienhäuser vom Eigentümer oft während Jahren nicht bewohnt, aber auch nicht\nvermietet werden, weil er sich die Möglichkeit jederzeit offen halten will,\nsein Ferienhaus selbst zu bewohnen. In einem solchen Falle liegt Eigen­\ngebrauch vor, obwohl der Eigentümer vielleicht während der ganzen\nBemessungsperiode das Haus nie bewohnt hat. Er ist für den Mietwert ein­\nkommenssteuerpflichtig.\nGleich verhält es sich beim Beschwerdeführer. Aus persönlichen Grün­\nden will er die zweite Wohnung nicht vermieten. Er lebt damit praktisch in\neinem Einfamilienhaus. Ob er die Räume der zweiten Wohnung tatsächlich\ngelegentlich gebraucht oder sie als Reserve für zukünftigen Gebrauch frei­\nhalten lässt, spielt keine Rolle. Es genügt, dass grundsätzlich die Vermie­\ntung der Wohnung möglich wäre, aber aus persönlichen Gründen nicht\nvorgenommen wird, um Eigengebrauch an dieser zweiten Wohnung fest­\nzustellen.\nStRK 6.4.1960 (Nr. 245)\n\n2010\n\nEig en m ietw ertb esteu eru n g . Festsetzung des Eigenmietwertes nach\nArt. 15 Abs. 1 StV in Verbindung mit Art. 26 StG aufgrund des tatsächlichen\nMietertrages von Vergleichsobjekten. Überprüfung durch die Steuerre­\nkurskommission.\n\nNach der auf die hier massgebende Veranlagungsperiode anwendbaren\n\n279\n"}