B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2008, 2009 bestehen. Dieser Zusammenhang fehlt für Haushaltsausgaben selbst dann, wenn die Ausgaben es dem Haushaltvorstand letzten Endes ermög­ lichen, ein höheres Berufseinkommen zu erzielen. Die kantonale Steuer­ verwaltung hat sowohl in ihrem Einspracheentscheid als auch in ihrer Ver­ nehmlassung auf diese Rechtslage hingewiesen und die dazu bestehende Literatur und Praxis zitiert. Ihre Ausführungen sind richtig, und es ist ihnen aus der Sicht der Steuerrekurskommission nichts beizufügen. 2. Der Rekurrent macht geltend, den Steuerbehörden stehe ein gewisser Ermessensspielraum offen, der zur Lösung besonders gelagerter Einzel­ fälle genutzt werden müsse. Die steuerlich zulässigen Abzüge sind indes­ sen im Gesetz abschliessend aufgezählt. Es ist den Steuerbehörden ver­ wehrt, darüberhinaus weitere Abzüge zuzulassen. Die Behörden sind selbst dann an das Gesetz gebunden, wenn sie das Veranlagungsergebnis im konkreten Fall als unbillig empfinden. StRK 28.11.1986 (Nr. 394) A n m e rk u n g : Mit der Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 1987 ist Art. 32 Abs. 1 Ziff. 3 in Kraft getreten. Danach sind 50% des an Hausangestellte bezahlten Lohnes, maximal Fr. 10000-, vom Einkommen abziehbar, sofern die gesetzlichen Voraussetzun­ gen dafür erfüllt sind. Höhere Abzüge können aber nach wie vor nicht als Gewinnungs­ kosten geltend gemacht werden. 2009 M ie tw e rt d er eig en en W ohnung (Art. 26. Ziff. 1 StG; § 15 Abs. 2 StV)1. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der Mietwert des ganzen Hauses weniger als Fr. 1200 - beträgt. Er beruft sich im Gegenteil auf eine Einschätzung der Pfandschatzungskommission, welche den Mietwert für das ganze Haus, d.h. für die beiden Wohnungen im Haus, sogar mit Fr. 1560 - schätzte. Dagegen stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass ihm der Mietwert für die zweite Wohnung im Hause, die er nicht vermietet und leerstehen lässt, nicht als Vermögensertrag ange­ rechnet werden dürfe. Im allgemeinen gehören zu den steuerpflichtigen Vermögenseinkünften nur effektiv erzielte Einkünfte. Es ist daher klar, dass1 1 Heute: Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 StG und Art. 15 Abs. 1 StV 278 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2009, 2010 der Eigentümer eines Miethauses mit mehreren Wohnungen nur für die­ jenigen Mietzinseinkünfte steuerpflichtig ist, die er in der Bemessungs­ periode wirklich erzielt hat. Bleiben sonst vermietete Wohnungen leer, weil sich kein Mieter findet, so wirft das in den leerstehenden Wohnungen inve­ stierte Kapital keinen Ertrag ab. Dieser allgemeine Grundsatz wird aber beim Eigengebrauch unbeweglichen Vermögens gemäss gesetzlicher Vor­ schrift ausdrücklich durchbrochen. Zum Eigengebrauch gehören nun nicht nur die tatsächlich benützten Räume in den eigenen Gebäulich­ keiten, sondern auch die Räume, die zwar nicht benützt, aber doch für die Eigenbenützung frei gelassen werden. Wenn ein Grundeigentümer auf einen Mieter verzichtet, obwohl er eine Wohnung vermieten könnte, weil er diese Wohnung aus irgendeinem Grunde nicht vermieten will, so liegt ebenfalls Eigengebrauch vor. Der Fall tritt häufig ein, wenn z.B. Ferienhäu- ser vom Eigentümer oft während Jahren nicht bewohnt, aber auch nicht vermietet werden, weil er sich die Möglichkeit jederzeit offen halten will, sein Ferienhaus selbst zu bewohnen. In einem solchen Falle liegt Eigen­ gebrauch vor, obwohl der Eigentümer vielleicht während der ganzen Bemessungsperiode das Haus nie bewohnt hat. Er ist für den Mietwert ein­ kommenssteuerpflichtig. Gleich verhält es sich beim Beschwerdeführer. Aus persönlichen Grün­ den will er die zweite Wohnung nicht vermieten. Er lebt damit praktisch in einem Einfamilienhaus. Ob er die Räume der zweiten Wohnung tatsächlich gelegentlich gebraucht oder sie als Reserve für zukünftigen Gebrauch frei­ halten lässt, spielt keine Rolle. Es genügt, dass grundsätzlich die Vermie­ tung der Wohnung möglich wäre, aber aus persönlichen Gründen nicht vorgenommen wird, um Eigengebrauch an dieser zweiten Wohnung fest­ zustellen. StRK 6.4.1960 (Nr. 245) 2010 Eig en m ietw ertb esteu eru n g . Festsetzung des Eigenmietwertes nach Art. 15 Abs. 1 StV in Verbindung mit Art. 26 StG aufgrund des tatsächlichen Mietertrages von Vergleichsobjekten. Überprüfung durch die Steuerre­ kurskommission. Nach der auf die hier massgebende Veranlagungsperiode anwendbaren 279