A n m e rk u n g : Mit der Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 1987 ist Art. 32 Abs. 1 Ziff. 3 in Kraft getreten. Danach sind 50% des an Hausangestellte bezahlten Lohnes, maximal Fr. 10000-, vom Einkommen abziehbar, sofern die gesetzlichen Voraussetzun­ gen dafür erfüllt sind. Höhere Abzüge können aber nach wie vor nicht als Gewinnungs­ kosten geltend gemacht werden. 2009 M ie tw e rt d er eig en en W ohnung (Art. 26. Ziff. 1 StG; § 15 Abs. 2 StV)1.