Der Rekurrent macht geltend, den Steuerbehörden stehe ein gewisser Ermessensspielraum offen, der zur Lösung besonders gelagerter Einzel­ fälle genutzt werden müsse. Die steuerlich zulässigen Abzüge sind indes­ sen im Gesetz abschliessend aufgezählt. Es ist den Steuerbehörden ver­ wehrt, darüberhinaus weitere Abzüge zuzulassen. Die Behörden sind selbst dann an das Gesetz gebunden, wenn sie das Veranlagungsergebnis im konkreten Fall als unbillig empfinden. StRK 28.11.1986 (Nr. 394)