bestehen. Dieser Zusammenhang fehlt für Haushaltsausgaben selbst dann, wenn die Ausgaben es dem Haushaltvorstand letzten Endes ermög­ lichen, ein höheres Berufseinkommen zu erzielen. Die kantonale Steuer­ verwaltung hat sowohl in ihrem Einspracheentscheid als auch in ihrer Ver­ nehmlassung auf diese Rechtslage hingewiesen und die dazu bestehende Literatur und Praxis zitiert. Ihre Ausführungen sind richtig, und es ist ihnen aus der Sicht der Steuerrekurskommission nichts beizufügen. 2. Der Rekurrent macht geltend, den Steuerbehörden stehe ein gewisser Ermessensspielraum offen, der zur Lösung besonders gelagerter Einzel­ fälle genutzt werden müsse.