{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2008_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19861128-19861128-ARGVP-1988-2008.pdf", "Checksum": "e8aa9ee5b6df85d50976c5f257f7fb18"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2007, 2008\n2007\nGewinnungskosten. Die möglichen Abzüge vom Einkommen sind in den Art. 21 ,25  und 29 StG abschliessend aufgezählt.\n1. Die möglichen Abzüge vom Einkommen werden in den Art. 21 ,25  und 29 StG abschliessend aufgezählt. Ohne gesetzliche Grundlagen darf die Verwaltung keine Abzüge zulassen. Die Art. 21 und 25 StG regeln die Ab­züge von den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Erwerbs­tätigkeit. Da der Rekurrent in den für die Veran"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:30", "Checksum": "1fc5eb471b3ca7b526db75ab2c208c00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2008\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2007, 2008\n2007\nGewinnungskosten. Die möglichen Abzüge vom Einkommen sind in den Art. 21 ,25  und 29 StG abschliessend aufgezählt.\n1. Die möglichen Abzüge vom Einkommen werden in den Art. 21 ,25  und 29 StG abschliessend aufgezählt. Ohne gesetzliche Grundlagen darf die Verwaltung keine Abzüge zulassen. Die Art. 21 und 25 StG regeln die Ab­züge von den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Erwerbs­tätigkeit. Da der Rekurrent in den für die Veran\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2007, 2008\n\n2007\n\nG ew innung skosten. Die möglichen Abzüge vom Einkommen sind in den\nArt. 2 1 ,2 5 und 29 StG abschliessend aufgezählt.\n\n1. Die möglichen Abzüge vom Einkommen werden in den Art. 2 1 ,2 5 und\n29 StG abschliessend aufgezählt. Ohne gesetzliche Grundlagen darf die\nVerwaltung keine Abzüge zulassen. Die Art. 21 und 25 StG regeln die A b ­\nzüge von den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Erwerbs­\ntätigkeit. Da der Rekurrent in den für die Veranlagungsjahre 1981 bis 1986\nmassgebenden Bemessungsperioden keine Erwerbseinkünfte erzielt hat,\nkommen diese Artikel nicht zur Anwendung. Im Art. 29 StG, der die allge­\nmeinen Abzüge regelt, sind Abzüge einer Privatperson für Autokosten,\nForschungskosten oder Rechtskosten nicht vorgesehen. Die kantonale\nSteuerverwaltung hat die vom Rekurrenten beanspruchten Abzüge somit\nmangels einer Grundlage im Gesetz zu Recht gestrichen.\n2. Der Rekurrent beruft sich auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit und\nbeansprucht für sich als «Einzelfirma» dieselben Abzugsmöglichkeiten wie\nbeispielsweise eine AG oder ein Sozialarbeiter. Er übersieht, dass eine AG\nund ein Sozialarbeiter beide eine Erwerbstätigkeit ausüben und deshalb\ndie für die Erzielung der Einkünfte erforderlichen Aufwendungen abziehen können. Der Rekurrent führt keine Einzelfirma und übt keine Erwerbs­\ntätigkeit aus. Er beruft sich deshalb zu Unrecht auf den Grundsatz der\nRechtsgleichheit (vgl. auch StRK 28.11.1986, Nr. 394).\n\nStRK 28.2.1986 (Nr. 380)\n\n2008\n\nG ew in n u n g skosten. Die Kosten für eine Hausangestellte und Kinder­\nerzieherin stellen keine Gewinnungskosten i.S. von Art. 25 Abs.1 StG dar.1\n\n1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 StG können von den Einkünften aus unselbstän­\ndiger Erwerbstätigkeit die zu deren Erzielung notwendigen allgemeinen\nund besonderen Aufwendungen abgezogen werden (sog. Gewinnungs­\nkosten). Zwischen abzugsfähigen Gewinnungskosten und der Einkom­\nmenserzielung muss ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang\n\n277\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2008, 2009\n\nbestehen. Dieser Zusammenhang fehlt für Haushaltsausgaben selbst\ndann, wenn die Ausgaben es dem Haushaltvorstand letzten Endes ermög­\nlichen, ein höheres Berufseinkommen zu erzielen. Die kantonale Steuer­\nverwaltung hat sowohl in ihrem Einspracheentscheid als auch in ihrer Ver­\nnehmlassung auf diese Rechtslage hingewiesen und die dazu bestehende\nLiteratur und Praxis zitiert. Ihre Ausführungen sind richtig, und es ist ihnen\naus der Sicht der Steuerrekurskommission nichts beizufügen.\n2. Der Rekurrent macht geltend, den Steuerbehörden stehe ein gewisser\nErmessensspielraum offen, der zur Lösung besonders gelagerter Einzel­\nfälle genutzt werden müsse. Die steuerlich zulässigen Abzüge sind indes­\nsen im Gesetz abschliessend aufgezählt. Es ist den Steuerbehörden ver­\nwehrt, darüberhinaus weitere Abzüge zuzulassen. Die Behörden sind\nselbst dann an das Gesetz gebunden, wenn sie das Veranlagungsergebnis\nim konkreten Fall als unbillig empfinden.\nStRK 28.11.1986 (Nr. 394)\n\nA n m e rk u n g : Mit der Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 1987 ist Art. 32 Abs. 1\nZiff. 3 in Kraft getreten. Danach sind 50% des an Hausangestellte bezahlten Lohnes,\nmaximal Fr. 10000-, vom Einkommen abziehbar, sofern die gesetzlichen Voraussetzun­\ngen dafür erfüllt sind. Höhere Abzüge können aber nach wie vor nicht als Gewinnungs­\nkosten geltend gemacht werden.\n\n2009\n\nM ie tw e rt d er eig en en W ohnung (Art. 26. Ziff. 1 StG; § 15 Abs. 2 StV)1.\n\nDer Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der Mietwert des ganzen\nHauses weniger als Fr. 1200 - beträgt. Er beruft sich im Gegenteil auf eine\nEinschätzung der Pfandschatzungskommission, welche den Mietwert für\ndas ganze Haus, d.h. für die beiden Wohnungen im Haus, sogar mit\nFr. 1560 - schätzte. Dagegen stellt sich der Beschwerdeführer auf den\nStandpunkt, dass ihm der Mietwert für die zweite Wohnung im Hause, die\ner nicht vermietet und leerstehen lässt, nicht als Vermögensertrag ange­\nrechnet werden dürfe. Im allgemeinen gehören zu den steuerpflichtigen\nVermögenseinkünften nur effektiv erzielte Einkünfte. Es ist daher klar, dass1\n\n1 Heute: Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 StG und Art. 15 Abs. 1 StV\n\n278\n"}