B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2007, 2008 2007 G ew innung skosten. Die möglichen Abzüge vom Einkommen sind in den Art. 2 1 ,2 5 und 29 StG abschliessend aufgezählt. 1. Die möglichen Abzüge vom Einkommen werden in den Art. 2 1 ,2 5 und 29 StG abschliessend aufgezählt. Ohne gesetzliche Grundlagen darf die Verwaltung keine Abzüge zulassen. Die Art. 21 und 25 StG regeln die A b ­ züge von den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Erwerbs­ tätigkeit. Da der Rekurrent in den für die Veranlagungsjahre 1981 bis 1986 massgebenden Bemessungsperioden keine Erwerbseinkünfte erzielt hat, kommen diese Artikel nicht zur Anwendung. Im Art. 29 StG, der die allge­ meinen Abzüge regelt, sind Abzüge einer Privatperson für Autokosten, Forschungskosten oder Rechtskosten nicht vorgesehen. Die kantonale Steuerverwaltung hat die vom Rekurrenten beanspruchten Abzüge somit mangels einer Grundlage im Gesetz zu Recht gestrichen. 2. Der Rekurrent beruft sich auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit und beansprucht für sich als «Einzelfirma» dieselben Abzugsmöglichkeiten wie beispielsweise eine AG oder ein Sozialarbeiter. Er übersieht, dass eine AG und ein Sozialarbeiter beide eine Erwerbstätigkeit ausüben und deshalb die für die Erzielung der Einkünfte erforderlichen Aufwendungen abzie- hen können. Der Rekurrent führt keine Einzelfirma und übt keine Erwerbs­ tätigkeit aus. Er beruft sich deshalb zu Unrecht auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit (vgl. auch StRK 28.11.1986, Nr. 394). StRK 28.2.1986 (Nr. 380) 2008 G ew in n u n g skosten. Die Kosten für eine Hausangestellte und Kinder­ erzieherin stellen keine Gewinnungskosten i.S. von Art. 25 Abs.1 StG dar.1 1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 StG können von den Einkünften aus unselbstän­ diger Erwerbstätigkeit die zu deren Erzielung notwendigen allgemeinen und besonderen Aufwendungen abgezogen werden (sog. Gewinnungs­ kosten). Zwischen abzugsfähigen Gewinnungskosten und der Einkom­ menserzielung muss ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang 277 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2008, 2009 bestehen. Dieser Zusammenhang fehlt für Haushaltsausgaben selbst dann, wenn die Ausgaben es dem Haushaltvorstand letzten Endes ermög­ lichen, ein höheres Berufseinkommen zu erzielen. Die kantonale Steuer­ verwaltung hat sowohl in ihrem Einspracheentscheid als auch in ihrer Ver­ nehmlassung auf diese Rechtslage hingewiesen und die dazu bestehende Literatur und Praxis zitiert. Ihre Ausführungen sind richtig, und es ist ihnen aus der Sicht der Steuerrekurskommission nichts beizufügen. 2. Der Rekurrent macht geltend, den Steuerbehörden stehe ein gewisser Ermessensspielraum offen, der zur Lösung besonders gelagerter Einzel­ fälle genutzt werden müsse. Die steuerlich zulässigen Abzüge sind indes­ sen im Gesetz abschliessend aufgezählt. Es ist den Steuerbehörden ver­ wehrt, darüberhinaus weitere Abzüge zuzulassen. Die Behörden sind selbst dann an das Gesetz gebunden, wenn sie das Veranlagungsergebnis im konkreten Fall als unbillig empfinden. StRK 28.11.1986 (Nr. 394) A n m e rk u n g : Mit der Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 1987 ist Art. 32 Abs. 1 Ziff. 3 in Kraft getreten. Danach sind 50% des an Hausangestellte bezahlten Lohnes, maximal Fr. 10000-, vom Einkommen abziehbar, sofern die gesetzlichen Voraussetzun­ gen dafür erfüllt sind. Höhere Abzüge können aber nach wie vor nicht als Gewinnungs­ kosten geltend gemacht werden. 2009 M ie tw e rt d er eig en en W ohnung (Art. 26. Ziff. 1 StG; § 15 Abs. 2 StV)1. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der Mietwert des ganzen Hauses weniger als Fr. 1200 - beträgt. Er beruft sich im Gegenteil auf eine Einschätzung der Pfandschatzungskommission, welche den Mietwert für das ganze Haus, d.h. für die beiden Wohnungen im Haus, sogar mit Fr. 1560 - schätzte. Dagegen stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass ihm der Mietwert für die zweite Wohnung im Hause, die er nicht vermietet und leerstehen lässt, nicht als Vermögensertrag ange­ rechnet werden dürfe. Im allgemeinen gehören zu den steuerpflichtigen Vermögenseinkünften nur effektiv erzielte Einkünfte. Es ist daher klar, dass1 1 Heute: Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 StG und Art. 15 Abs. 1 StV 278