Er übersieht, dass eine AG und ein Sozialarbeiter beide eine Erwerbstätigkeit ausüben und deshalb die für die Erzielung der Einkünfte erforderlichen Aufwendungen abziehen können. Der Rekurrent führt keine Einzelfirma und übt keine Erwerbs­ tätigkeit aus. Er beruft sich deshalb zu Unrecht auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit (vgl. auch StRK 28.11.1986, Nr. 394). StRK 28.2.1986 (Nr. 380) 2008 G ew in n u n g skosten. Die Kosten für eine Hausangestellte und Kinder­ erzieherin stellen keine Gewinnungskosten i.S. von Art. 25 Abs.1 StG dar.1