29 StG, der die allge­ meinen Abzüge regelt, sind Abzüge einer Privatperson für Autokosten, Forschungskosten oder Rechtskosten nicht vorgesehen. Die kantonale Steuerverwaltung hat die vom Rekurrenten beanspruchten Abzüge somit mangels einer Grundlage im Gesetz zu Recht gestrichen. 2. Der Rekurrent beruft sich auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit und beansprucht für sich als «Einzelfirma» dieselben Abzugsmöglichkeiten wie beispielsweise eine AG oder ein Sozialarbeiter. Er übersieht, dass eine AG und ein Sozialarbeiter beide eine Erwerbstätigkeit ausüben und deshalb die für die Erzielung der Einkünfte erforderlichen Aufwendungen abziehen können.