1. Die möglichen Abzüge vom Einkommen werden in den Art. 2 1 ,2 5 und 29 StG abschliessend aufgezählt. Ohne gesetzliche Grundlagen darf die Verwaltung keine Abzüge zulassen. Die Art. 21 und 25 StG regeln die A b ­ züge von den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Erwerbs­ tätigkeit. Da der Rekurrent in den für die Veranlagungsjahre 1981 bis 1986 massgebenden Bemessungsperioden keine Erwerbseinkünfte erzielt hat, kommen diese Artikel nicht zur Anwendung. Im Art. 29 StG, der die allge­ meinen Abzüge regelt, sind Abzüge einer Privatperson für Autokosten, Forschungskosten oder Rechtskosten nicht vorgesehen.