{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2007_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19860228-19860228-ARGVP-1988-2007.pdf", "Checksum": "c7a87782cf2b8b353f7a8277f1c6a91b"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2007, 2008\n2007\nGewinnungskosten. Die möglichen Abzüge vom Einkommen sind in den Art. 21 ,25  und 29 StG abschliessend aufgezählt.\n1. Die möglichen Abzüge vom Einkommen werden in den Art. 21 ,25  und 29 StG abschliessend aufgezählt. Ohne gesetzliche Grundlagen darf die Verwaltung keine Abzüge zulassen. Die Art. 21 und 25 StG regeln die Ab­züge von den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Erwerbs­tätigkeit. Da der Rekurrent in den für die Veran"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:40", "Checksum": "dcdd3dcc2709abb5415bd8b1a954162f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2007\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2007, 2008\n2007\nGewinnungskosten. Die möglichen Abzüge vom Einkommen sind in den Art. 21 ,25  und 29 StG abschliessend aufgezählt.\n1. Die möglichen Abzüge vom Einkommen werden in den Art. 21 ,25  und 29 StG abschliessend aufgezählt. Ohne gesetzliche Grundlagen darf die Verwaltung keine Abzüge zulassen. Die Art. 21 und 25 StG regeln die Ab­züge von den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Erwerbs­tätigkeit. Da der Rekurrent in den für die Veran\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2007, 2008\n\n2007\n\nG ew innung skosten. Die möglichen Abzüge vom Einkommen sind in den\nArt. 2 1 ,2 5 und 29 StG abschliessend aufgezählt.\n\n1. Die möglichen Abzüge vom Einkommen werden in den Art. 2 1 ,2 5 und\n29 StG abschliessend aufgezählt. Ohne gesetzliche Grundlagen darf die\nVerwaltung keine Abzüge zulassen. Die Art. 21 und 25 StG regeln die A b ­\nzüge von den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Erwerbs­\ntätigkeit. Da der Rekurrent in den für die Veranlagungsjahre 1981 bis 1986\nmassgebenden Bemessungsperioden keine Erwerbseinkünfte erzielt hat,\nkommen diese Artikel nicht zur Anwendung. Im Art. 29 StG, der die allge­\nmeinen Abzüge regelt, sind Abzüge einer Privatperson für Autokosten,\nForschungskosten oder Rechtskosten nicht vorgesehen. Die kantonale\nSteuerverwaltung hat die vom Rekurrenten beanspruchten Abzüge somit\nmangels einer Grundlage im Gesetz zu Recht gestrichen.\n2. Der Rekurrent beruft sich auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit und\nbeansprucht für sich als «Einzelfirma» dieselben Abzugsmöglichkeiten wie\nbeispielsweise eine AG oder ein Sozialarbeiter. Er übersieht, dass eine AG\nund ein Sozialarbeiter beide eine Erwerbstätigkeit ausüben und deshalb\ndie für die Erzielung der Einkünfte erforderlichen Aufwendungen abziehen können. Der Rekurrent führt keine Einzelfirma und übt keine Erwerbs­\ntätigkeit aus. Er beruft sich deshalb zu Unrecht auf den Grundsatz der\nRechtsgleichheit (vgl. auch StRK 28.11.1986, Nr. 394).\n\nStRK 28.2.1986 (Nr. 380)\n\n2008\n\nG ew in n u n g skosten. Die Kosten für eine Hausangestellte und Kinder­\nerzieherin stellen keine Gewinnungskosten i.S. von Art. 25 Abs.1 StG dar.1\n\n1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 StG können von den Einkünften aus unselbstän­\ndiger Erwerbstätigkeit die zu deren Erzielung notwendigen allgemeinen\nund besonderen Aufwendungen abgezogen werden (sog. Gewinnungs­\nkosten). Zwischen abzugsfähigen Gewinnungskosten und der Einkom­\nmenserzielung muss ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang\n\n277\n"}