Entschädigungen für die Haushaltsbesorgung, beispiels­ weise auch Löhne für Hausangestellte u.dgl.m ., zählen nach ständiger Praxis auch der Steuerrekurskommission zu den sog. Lebenshaltungsko­ sten und sind nicht Gewinnungskosten beim Leistungsgeber, hier Herrn []. Da nicht bestritten ist, dass die Rekurrentin Herrn [] unentgeltlich den Haushalt besorgt, ist grundsätzlich die Aufrechnung eines Naturallohnes durchaus gerechtfertigt. StRK 8.7.1983 (Nr. 331) 276