{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2006_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19830708-19830708-ARGVP-1988-2006.pdf", "Checksum": "77e80cc1c0ebb6df6bc395bec579e7e9"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2005, 2006\nmen, erst kurz nach 14 Uhr wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen. Das erlaubte ihm, über die Mittagszeit, auch bei Benützung der SGA, eine knappe Stunde im Kreise der Familie zu verbringen. Das heisst, dass selbst nach der largeren Praxis des Kantons Zürich die geltend gemachten Kosten für das Privatfahrzeug vermieden werden könnten. Schliesslich ist -  wenn auch nur als obiter dictum -  nicht zu übersehen, dass aus Gründen des Umweltschutzes ke"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:09", "Checksum": "ac5ef615b965cb02532081edf1ef7d32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2006\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2005, 2006\nmen, erst kurz nach 14 Uhr wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen. Das erlaubte ihm, über die Mittagszeit, auch bei Benützung der SGA, eine knappe Stunde im Kreise der Familie zu verbringen. Das heisst, dass selbst nach der largeren Praxis des Kantons Zürich die geltend gemachten Kosten für das Privatfahrzeug vermieden werden könnten. Schliesslich ist -  wenn auch nur als obiter dictum -  nicht zu übersehen, dass aus Gründen des Umweltschutzes ke\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2005, 2006\n\nmen, erst kurz nach 14 Uhr wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen. Das\nerlaubte ihm, über die Mittagszeit, auch bei Benützung der SGA, eine\nknappe Stunde im Kreise der Familie zu verbringen. Das heisst, dass selbst\nnach der largeren Praxis des Kantons Zürich die geltend gemachten Kosten\nfür das Privatfahrzeug vermieden werden könnten. Schliesslich ist - wenn\nauch nur als obiter dictum - nicht zu übersehen, dass aus Gründen des\nUmweltschutzes keine Veranlassung besteht, die Benützung von Privat­\nfahrzeugen steuerreohtlich zu begünstigen. Das ist denn auch der Grund,\nweshalb die Steuerrekurskommission in diesen Fällen dem Ruf familien­\nfreundlicher Ausgestaltung des Steuerrechts nicht zu folgen vermag.\nSind die Kosten für die mittäglichen Heimfahrten mit dem Privatfahr­\nzeug nicht Gewinnungskosten, muss folgerichtig der Abzug für die aus­\nwärtige Verpflegung zugestanden werden (vgl. auch StRK 8.9.1980,\nNr. 263; StRK 22.10.1982, Nr. 309).\nStRK 15.3.1985 (Nr. 344)\n\n2006\n\nN atu rallo h n besteu eru ng im Konkubinatsfall. Der Leistungsgeber kann\nkeinen Gewinnungskostenabzug im Sinne von Art. 25 StG geltend\nmachen.\n\nDie Auffassung der Steuerverwaltung, wonach für die Haushaltsführung\nein Naturallohn in die Steuerberechnung einzustellen ist, wird von der\nRekurrentin grundsätzlich nicht bestritten. Sie hält in ihrem Rekursschrei­\nben lediglich dafür, das sei nur dann gerecht, wenn Herr [] dieselbe\nSumme als Gewinnungskosten abrechnen könne, da er ja um mindestens\ndiesen Betrag weniger verdienen könnte, wenn er diese Haushaltsarbeiten\nselber ausführen müsste. Hier befindet sich nun freilich die Rekurrentin in\neinem Irrtum. Entschädigungen für die Haushaltsbesorgung, beispiels­\nweise auch Löhne für Hausangestellte u.dgl.m ., zählen nach ständiger\nPraxis auch der Steuerrekurskommission zu den sog. Lebenshaltungsko­\nsten und sind nicht Gewinnungskosten beim Leistungsgeber, hier Herrn [].\nDa nicht bestritten ist, dass die Rekurrentin Herrn [] unentgeltlich den\nHaushalt besorgt, ist grundsätzlich die Aufrechnung eines Naturallohnes\ndurchaus gerechtfertigt.\nStRK 8.7.1983 (Nr. 331)\n\n276\n"}