B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2005, 2006 men, erst kurz nach 14 Uhr wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen. Das erlaubte ihm, über die Mittagszeit, auch bei Benützung der SGA, eine knappe Stunde im Kreise der Familie zu verbringen. Das heisst, dass selbst nach der largeren Praxis des Kantons Zürich die geltend gemachten Kosten für das Privatfahrzeug vermieden werden könnten. Schliesslich ist - wenn auch nur als obiter dictum - nicht zu übersehen, dass aus Gründen des Umweltschutzes keine Veranlassung besteht, die Benützung von Privat­ fahrzeugen steuerreohtlich zu begünstigen. Das ist denn auch der Grund, weshalb die Steuerrekurskommission in diesen Fällen dem Ruf familien­ freundlicher Ausgestaltung des Steuerrechts nicht zu folgen vermag. Sind die Kosten für die mittäglichen Heimfahrten mit dem Privatfahr­ zeug nicht Gewinnungskosten, muss folgerichtig der Abzug für die aus­ wärtige Verpflegung zugestanden werden (vgl. auch StRK 8.9.1980, Nr. 263; StRK 22.10.1982, Nr. 309). StRK 15.3.1985 (Nr. 344) 2006 N atu rallo h n besteu eru ng im Konkubinatsfall. Der Leistungsgeber kann keinen Gewinnungskostenabzug im Sinne von Art. 25 StG geltend machen. Die Auffassung der Steuerverwaltung, wonach für die Haushaltsführung ein Naturallohn in die Steuerberechnung einzustellen ist, wird von der Rekurrentin grundsätzlich nicht bestritten. Sie hält in ihrem Rekursschrei­ ben lediglich dafür, das sei nur dann gerecht, wenn Herr [] dieselbe Summe als Gewinnungskosten abrechnen könne, da er ja um mindestens diesen Betrag weniger verdienen könnte, wenn er diese Haushaltsarbeiten selber ausführen müsste. Hier befindet sich nun freilich die Rekurrentin in einem Irrtum. Entschädigungen für die Haushaltsbesorgung, beispiels­ weise auch Löhne für Hausangestellte u.dgl.m ., zählen nach ständiger Praxis auch der Steuerrekurskommission zu den sog. Lebenshaltungsko­ sten und sind nicht Gewinnungskosten beim Leistungsgeber, hier Herrn []. Da nicht bestritten ist, dass die Rekurrentin Herrn [] unentgeltlich den Haushalt besorgt, ist grundsätzlich die Aufrechnung eines Naturallohnes durchaus gerechtfertigt. StRK 8.7.1983 (Nr. 331) 276