men, erst kurz nach 14 Uhr wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen. Das erlaubte ihm, über die Mittagszeit, auch bei Benützung der SGA, eine knappe Stunde im Kreise der Familie zu verbringen. Das heisst, dass selbst nach der largeren Praxis des Kantons Zürich die geltend gemachten Kosten für das Privatfahrzeug vermieden werden könnten. Schliesslich ist - wenn auch nur als obiter dictum - nicht zu übersehen, dass aus Gründen des Umweltschutzes keine Veranlassung besteht, die Benützung von Privat­ fahrzeugen steuerreohtlich zu begünstigen.