Wenn der Rekurrent trotzdem die Strapazen auf sich nimmt, jeden Mittag 28 km zurückzule­ gen, um sich die Lebensqualität des Mittagessens im Kreise der Familie zu gönnen, so finanziert er damit eine Annehmlichkeit, die sich als Einkom­ mensverwendung darstellt und mit der Berufsausübung in keinem direk­ ten Zusammenhang steht. Dazu kommt, dass die Zugsverbindungen über die zeitlich fixierte Mittagspause von St.Gallen nach Gais durchaus günstig sind. In Anbetracht der vielen Überstunden, vorab abends, wird der Rekur­ rent als Mitarbeiter in gehobener Stellung wohl wenige Minuten vor 12 Uhr mittags die Arbeitsstelle verlassen dürfen und auch in Kauf neh­