Die Steuerrekurskommission hat sich in mehreren Entscheiden zur strengeren Praxis von Bund und einer Mehrzahl der Kantone bekannt und den Grundsatz aufgestellt, dass die täglichen Heimfahrten bei Distanzen von über 20km (Retourfahrten inbegriffen) nicht als üblich und selbstverständlich zu gelten hätten und deshalb nicht als notwendige Auslagen zum Abzug zuzulassen seien. Vielmehr handle es sich bei den Aufwendungen zur Bestreitung derart langer Wegstrecken um allgemeine Lebenskosten, nicht aber um Gewinnungskosten zur Erzie­ lung der Arbeitseinkünfte. In solchen Fällen fehle es am Erfordernis der Notwendigkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Einkom­ menserzielung.