22bis BdBSt). Eine Ausnahme macht der Kanton Zürich, der die Ko­ sten zum Abzug zulässt, sofern dem Steuerpflichtigen nicht die Benüt­ zung der öffentlichen Verkehrsmittel zugemutet werden kann (vgl. bei­ spielsweise Zbl. Bd. 68/107). Die Steuerrekurskommission hat sich in mehreren Entscheiden zur strengeren Praxis von Bund und einer Mehrzahl der Kantone bekannt und den Grundsatz aufgestellt, dass die täglichen Heimfahrten bei Distanzen von über 20km (Retourfahrten inbegriffen) nicht als üblich und selbstverständlich zu gelten hätten und deshalb nicht als notwendige Auslagen zum Abzug zuzulassen seien.