Im Streit steht, ob des weitern auch die Kosten der mittäglichen Heim­ fahrt mit dem Auto als Gewinnungskosten zu gelten haben, wie das der Rekurrent begehrt und die Steuerverwaltung im Einspracheentscheid ver­ neint. Im Bund und in einer ganzen Reihe von Kantonen geht die Praxis dahin, dass die mit der Benützung des privaten Automobils zur mittäglichen Heimfahrt verbundenen Kosten nicht in Abzug gebracht werden können (vgl. Känzig Ernst, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Auflage, I. Teil, N6 zu Art. 22bis BdBSt).