diesem besonderen Fall darin entgegen der Auffassung der kantonalen Steuerverwaltung kein Entgegenkommen zu sehen. Der Anspruch auf diese von der Steuerverwaltung zugestandenen Gewinnungskosten ist vielmehr ausgewiesen. Im Streit steht, ob des weitern auch die Kosten der mittäglichen Heim­ fahrt mit dem Auto als Gewinnungskosten zu gelten haben, wie das der Rekurrent begehrt und die Steuerverwaltung im Einspracheentscheid ver­ neint.