Im wesentlichen gleich lauten Art. 22 bis Abs.1 lit. a und lit. b des BRB über die Erhebung einer direkten Bundes­ steuer (BdBSt) (SR 642.11). 2. In der schon mehrere Jahre zurückliegenden Praxis von Bund und Kan­ tonen wurden die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort nur dann als Gewinnungskosten anerkannt, wenn zwingende Gründe für däs Aus­ einanderfallen von Wohndomizil und Arbeitsstätte geltend gemacht wer­ den konnten. Heute werden diese Kosten allgemein als Gewinnungs­ kosten angesehen, wenn die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort die Benützung eines Verkehrsmittels überhaupt rechtfertigt. Das ist zw i­ schen Gais und St.Gallen fraglos der Fall.