1. Die Steuergesetze von Bund und Kantonen sehen mit in groben Zügen gleichlautenden Regeln den Abzug der sog. Gewinnungskosten von den Einkünften der Steuerpflichtigen vor. Unter die Gewinnungskosten fallen grundsätzlich jene Aufwendungen, die der Steuerpflichtige zur Erhaltung und Sicherung der Einkommensquelle vornehmen muss. Es muss sich demnach um Kosten handeln, die zur Erzielung der Einkünfte notwendig sind. Als eine besondere Art der Gewinnungskosten bei unselbständig Er­ werbenden gelten nach Art. 25 Abs. 3 StG AR u.a. die notwendigen Ausla­ gen für die Fahrt zum Arbeitsort und die Mehrauslagen wegen auswärti­ ger Verpflegung und Unterkunft. Im wesentlichen gleich lauten Art.