{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2005_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19850315-19850315-ARGVP-1988-2005.pdf", "Checksum": "5a1fe1279d51216bef2826bb19e21d8a"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2005\n2005\nGewinnungskosten. Die Kosten für die mittäglichen Fahrten vom Arbeitsort zum Wohnort und zurück stellen keine gemäss Art. 25 Abs. 3 StG abzugsfähigen Gewinnungskosten dar.\n1. Die Steuergesetze von Bund und Kantonen sehen mit in groben Zügen gleichlautenden Regeln den Abzug der sog. Gewinnungskosten von den Einkünften der Steuerpflichtigen vor. Unter die Gewinnungskosten fallen grundsätzlich jene Aufwendungen, die der Steuerpflichtige zur Erhaltu"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:55", "Checksum": "655c9574460f73dd28b1bb04cc878e31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2005\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2005\n2005\nGewinnungskosten. Die Kosten für die mittäglichen Fahrten vom Arbeitsort zum Wohnort und zurück stellen keine gemäss Art. 25 Abs. 3 StG abzugsfähigen Gewinnungskosten dar.\n1. Die Steuergesetze von Bund und Kantonen sehen mit in groben Zügen gleichlautenden Regeln den Abzug der sog. Gewinnungskosten von den Einkünften der Steuerpflichtigen vor. Unter die Gewinnungskosten fallen grundsätzlich jene Aufwendungen, die der Steuerpflichtige zur Erhaltu\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2005\n\n2005\n\nG ew in n u n g sko sten. Die Kosten für die mittäglichen Fahrten vom\nArbeitsort zum Wohnort und zurück stellen keine gemäss Art. 25\nAbs. 3 StG abzugsfähigen Gewinnungskosten dar.\n\n1. Die Steuergesetze von Bund und Kantonen sehen mit in groben Zügen\ngleichlautenden Regeln den Abzug der sog. Gewinnungskosten von den\nEinkünften der Steuerpflichtigen vor. Unter die Gewinnungskosten fallen\ngrundsätzlich jene Aufwendungen, die der Steuerpflichtige zur Erhaltung\nund Sicherung der Einkommensquelle vornehmen muss. Es muss sich\ndemnach um Kosten handeln, die zur Erzielung der Einkünfte notwendig\nsind. Als eine besondere Art der Gewinnungskosten bei unselbständig Er­\nwerbenden gelten nach Art. 25 Abs. 3 StG AR u.a. die notwendigen Ausla­\ngen für die Fahrt zum Arbeitsort und die Mehrauslagen wegen auswärti­\nger Verpflegung und Unterkunft. Im wesentlichen gleich lauten Art. 22 bis\nAbs.1 lit. a und lit. b des BRB über die Erhebung einer direkten Bundes­\nsteuer (BdBSt) (SR 642.11).\n2. In der schon mehrere Jahre zurückliegenden Praxis von Bund und Kan­\ntonen wurden die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort nur dann\nals Gewinnungskosten anerkannt, wenn zwingende Gründe für däs Aus­\neinanderfallen von Wohndomizil und Arbeitsstätte geltend gemacht wer­\nden konnten. Heute werden diese Kosten allgemein als Gewinnungs­\nkosten angesehen, wenn die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort\ndie Benützung eines Verkehrsmittels überhaupt rechtfertigt. Das ist zw i­\nschen Gais und St.Gallen fraglos der Fall.\n3. Nach ständiger Praxis können die Kosten für die Benützung des Privat­\nwagens nur unter der Voraussetzung zum Abzug zugelassen werden, dass\ndem Steuerpflichtigen die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels\nnicht zugemutet werden kann. Benützt der Steuerpflichtige zur Ausübung\nseiner Berufstätigkeit sein eigenes Motorfahrzeug, ist ihm der Regel nach\nnicht zuzumuten, das Fahrzeug am Arbeitsplatzzu garagieren. Auch unre­\ngelmässige Arbeitszeiten, die auf Fahrpläne nicht Rücksicht nehmen las­\nsen, rechtfertigen mitunter die Benützung von Privatfahrzeugen. Im vorlie­\ngenden Fall teilt die Steuerrekurskommission die Auffassung der kantona­\nlen Steuerverwaltung, dass dem Rekurrenten die Benützung der SGA\njedenfalls für die Hinfahrt zum Arbeitsplatz am Morgen und die Rückfahrt\nzu gelegentlich oft später Abendstunde nicht zumutbar ist. Insofern ist in\n\n274\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2005\n\ndiesem besonderen Fall darin entgegen der Auffassung der kantonalen\nSteuerverwaltung kein Entgegenkommen zu sehen. Der Anspruch auf\ndiese von der Steuerverwaltung zugestandenen Gewinnungskosten ist\nvielmehr ausgewiesen.\nIm Streit steht, ob des weitern auch die Kosten der mittäglichen Heim­\nfahrt mit dem Auto als Gewinnungskosten zu gelten haben, wie das der\nRekurrent begehrt und die Steuerverwaltung im Einspracheentscheid ver­\nneint.\nIm Bund und in einer ganzen Reihe von Kantonen geht die Praxis dahin,\ndass die mit der Benützung des privaten Automobils zur mittäglichen\nHeimfahrt verbundenen Kosten nicht in Abzug gebracht werden können\n(vgl. Känzig Ernst, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Auflage, I. Teil, N6\nzu Art. 22bis BdBSt). Eine Ausnahme macht der Kanton Zürich, der die Ko­\nsten zum Abzug zulässt, sofern dem Steuerpflichtigen nicht die Benüt­\nzung der öffentlichen Verkehrsmittel zugemutet werden kann (vgl. bei­\nspielsweise Zbl. Bd. 68/107). Die Steuerrekurskommission hat sich in\nmehreren Entscheiden zur strengeren Praxis von Bund und einer Mehrzahl\nder Kantone bekannt und den Grundsatz aufgestellt, dass die täglichen\nHeimfahrten bei Distanzen von über 20km (Retourfahrten inbegriffen)\nnicht als üblich und selbstverständlich zu gelten hätten und deshalb nicht\nals notwendige Auslagen zum Abzug zuzulassen seien. Vielmehr handle\nes sich bei den Aufwendungen zur Bestreitung derart langer Wegstrecken\num allgemeine Lebenskosten, nicht aber um Gewinnungskosten zur Erzie­\nlung der Arbeitseinkünfte. In solchen Fällen fehle es am Erfordernis der\nNotwendigkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Einkom­\nmenserzielung.\nEs besteht auch im vorliegenden Fall kein besonderer Grund, von der\nständigen Praxis der Steuerrekurskommission abzuweichen. Die Weg­\nstrecke St.Gallen - Gais - St.Gallen beträgt 28km . Wenn der Rekurrent\ntrotzdem die Strapazen auf sich nimmt, jeden Mittag 28 km zurückzule­\ngen, um sich die Lebensqualität des Mittagessens im Kreise der Familie zu\ngönnen, so finanziert er damit eine Annehmlichkeit, die sich als Einkom­\nmensverwendung darstellt und mit der Berufsausübung in keinem direk­\nten Zusammenhang steht. Dazu kommt, dass die Zugsverbindungen über\ndie zeitlich fixierte Mittagspause von St.Gallen nach Gais durchaus günstig\nsind. In Anbetracht der vielen Überstunden, vorab abends, wird der Rekur­\nrent als Mitarbeiter in gehobener Stellung wohl wenige Minuten vor\n12 Uhr mittags die Arbeitsstelle verlassen dürfen und auch in Kauf neh­\n\n275\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2005, 2006\n\n"}