B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2005 2005 G ew in n u n g sko sten. Die Kosten für die mittäglichen Fahrten vom Arbeitsort zum Wohnort und zurück stellen keine gemäss Art. 25 Abs. 3 StG abzugsfähigen Gewinnungskosten dar. 1. Die Steuergesetze von Bund und Kantonen sehen mit in groben Zügen gleichlautenden Regeln den Abzug der sog. Gewinnungskosten von den Einkünften der Steuerpflichtigen vor. Unter die Gewinnungskosten fallen grundsätzlich jene Aufwendungen, die der Steuerpflichtige zur Erhaltung und Sicherung der Einkommensquelle vornehmen muss. Es muss sich demnach um Kosten handeln, die zur Erzielung der Einkünfte notwendig sind. Als eine besondere Art der Gewinnungskosten bei unselbständig Er­ werbenden gelten nach Art. 25 Abs. 3 StG AR u.a. die notwendigen Ausla­ gen für die Fahrt zum Arbeitsort und die Mehrauslagen wegen auswärti­ ger Verpflegung und Unterkunft. Im wesentlichen gleich lauten Art. 22 bis Abs.1 lit. a und lit. b des BRB über die Erhebung einer direkten Bundes­ steuer (BdBSt) (SR 642.11). 2. In der schon mehrere Jahre zurückliegenden Praxis von Bund und Kan­ tonen wurden die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort nur dann als Gewinnungskosten anerkannt, wenn zwingende Gründe für däs Aus­ einanderfallen von Wohndomizil und Arbeitsstätte geltend gemacht wer­ den konnten. Heute werden diese Kosten allgemein als Gewinnungs­ kosten angesehen, wenn die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort die Benützung eines Verkehrsmittels überhaupt rechtfertigt. Das ist zw i­ schen Gais und St.Gallen fraglos der Fall. 3. Nach ständiger Praxis können die Kosten für die Benützung des Privat­ wagens nur unter der Voraussetzung zum Abzug zugelassen werden, dass dem Steuerpflichtigen die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht zugemutet werden kann. Benützt der Steuerpflichtige zur Ausübung seiner Berufstätigkeit sein eigenes Motorfahrzeug, ist ihm der Regel nach nicht zuzumuten, das Fahrzeug am Arbeitsplatzzu garagieren. Auch unre­ gelmässige Arbeitszeiten, die auf Fahrpläne nicht Rücksicht nehmen las­ sen, rechtfertigen mitunter die Benützung von Privatfahrzeugen. Im vorlie­ genden Fall teilt die Steuerrekurskommission die Auffassung der kantona­ len Steuerverwaltung, dass dem Rekurrenten die Benützung der SGA jedenfalls für die Hinfahrt zum Arbeitsplatz am Morgen und die Rückfahrt zu gelegentlich oft später Abendstunde nicht zumutbar ist. Insofern ist in 274 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2005 diesem besonderen Fall darin entgegen der Auffassung der kantonalen Steuerverwaltung kein Entgegenkommen zu sehen. Der Anspruch auf diese von der Steuerverwaltung zugestandenen Gewinnungskosten ist vielmehr ausgewiesen. Im Streit steht, ob des weitern auch die Kosten der mittäglichen Heim­ fahrt mit dem Auto als Gewinnungskosten zu gelten haben, wie das der Rekurrent begehrt und die Steuerverwaltung im Einspracheentscheid ver­ neint. Im Bund und in einer ganzen Reihe von Kantonen geht die Praxis dahin, dass die mit der Benützung des privaten Automobils zur mittäglichen Heimfahrt verbundenen Kosten nicht in Abzug gebracht werden können (vgl. Känzig Ernst, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Auflage, I. Teil, N6 zu Art. 22bis BdBSt). Eine Ausnahme macht der Kanton Zürich, der die Ko­ sten zum Abzug zulässt, sofern dem Steuerpflichtigen nicht die Benüt­ zung der öffentlichen Verkehrsmittel zugemutet werden kann (vgl. bei­ spielsweise Zbl. Bd. 68/107). Die Steuerrekurskommission hat sich in mehreren Entscheiden zur strengeren Praxis von Bund und einer Mehrzahl der Kantone bekannt und den Grundsatz aufgestellt, dass die täglichen Heimfahrten bei Distanzen von über 20km (Retourfahrten inbegriffen) nicht als üblich und selbstverständlich zu gelten hätten und deshalb nicht als notwendige Auslagen zum Abzug zuzulassen seien. Vielmehr handle es sich bei den Aufwendungen zur Bestreitung derart langer Wegstrecken um allgemeine Lebenskosten, nicht aber um Gewinnungskosten zur Erzie­ lung der Arbeitseinkünfte. In solchen Fällen fehle es am Erfordernis der Notwendigkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Einkom­ menserzielung. Es besteht auch im vorliegenden Fall kein besonderer Grund, von der ständigen Praxis der Steuerrekurskommission abzuweichen. Die Weg­ strecke St.Gallen - Gais - St.Gallen beträgt 28km . Wenn der Rekurrent trotzdem die Strapazen auf sich nimmt, jeden Mittag 28 km zurückzule­ gen, um sich die Lebensqualität des Mittagessens im Kreise der Familie zu gönnen, so finanziert er damit eine Annehmlichkeit, die sich als Einkom­ mensverwendung darstellt und mit der Berufsausübung in keinem direk­ ten Zusammenhang steht. Dazu kommt, dass die Zugsverbindungen über die zeitlich fixierte Mittagspause von St.Gallen nach Gais durchaus günstig sind. In Anbetracht der vielen Überstunden, vorab abends, wird der Rekur­ rent als Mitarbeiter in gehobener Stellung wohl wenige Minuten vor 12 Uhr mittags die Arbeitsstelle verlassen dürfen und auch in Kauf neh­ 275 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2005, 2006 men, erst kurz nach 14 Uhr wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen. Das erlaubte ihm, über die Mittagszeit, auch bei Benützung der SGA, eine knappe Stunde im Kreise der Familie zu verbringen. Das heisst, dass selbst nach der largeren Praxis des Kantons Zürich die geltend gemachten Kosten für das Privatfahrzeug vermieden werden könnten. Schliesslich ist - wenn auch nur als obiter dictum - nicht zu übersehen, dass aus Gründen des Umweltschutzes keine Veranlassung besteht, die Benützung von Privat­ fahrzeugen steuerreohtlich zu begünstigen. Das ist denn auch der Grund, weshalb die Steuerrekurskommission in diesen Fällen dem Ruf familien­ freundlicher Ausgestaltung des Steuerrechts nicht zu folgen vermag. Sind die Kosten für die mittäglichen Heimfahrten mit dem Privatfahr­ zeug nicht Gewinnungskosten, muss folgerichtig der Abzug für die aus­ wärtige Verpflegung zugestanden werden (vgl. auch StRK 8.9.1980, Nr. 263; StRK 22.10.1982, Nr. 309). StRK 15.3.1985 (Nr. 344) 2006 N atu rallo h n besteu eru ng im Konkubinatsfall. Der Leistungsgeber kann keinen Gewinnungskostenabzug im Sinne von Art. 25 StG geltend machen. Die Auffassung der Steuerverwaltung, wonach für die Haushaltsführung ein Naturallohn in die Steuerberechnung einzustellen ist, wird von der Rekurrentin grundsätzlich nicht bestritten. Sie hält in ihrem Rekursschrei­ ben lediglich dafür, das sei nur dann gerecht, wenn Herr [] dieselbe Summe als Gewinnungskosten abrechnen könne, da er ja um mindestens diesen Betrag weniger verdienen könnte, wenn er diese Haushaltsarbeiten selber ausführen müsste. Hier befindet sich nun freilich die Rekurrentin in einem Irrtum. Entschädigungen für die Haushaltsbesorgung, beispiels­ weise auch Löhne für Hausangestellte u.dgl.m ., zählen nach ständiger Praxis auch der Steuerrekurskommission zu den sog. Lebenshaltungsko­ sten und sind nicht Gewinnungskosten beim Leistungsgeber, hier Herrn []. Da nicht bestritten ist, dass die Rekurrentin Herrn [] unentgeltlich den Haushalt besorgt, ist grundsätzlich die Aufrechnung eines Naturallohnes durchaus gerechtfertigt. StRK 8.7.1983 (Nr. 331) 276