25 StG im Zusammenhang mit den Weiterbildungskosten in Zukunft weit auszu­ legen ist. Notwendig sind nicht nur Kosten, «deren Vermeidung den Steuerpflichtigen um die jetzige Stellung bringen würden», sondern die Kosten für jede Weiterbildung, die «objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf im Zusammenhang steht» (Höhn Ernst, Steuerrecht, 5. Auflage, N 5 4 -5 6 zu § 14). 2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Aufwendungen der Rekurrentin für die Analyse als Weiterbildungskosten zu qualifizieren. Die Rekurrentin ist Ärztin. Aufgrund der Akten steht fest, dass die Lehranalyse bei Dr. [] der Ausbildung zur Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psycho­ therapie dient.