Reimann/Zuppinger/Schärrer (Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. II, N 23/24 zu § 2 6 ) betrachten mindestens in bestimm­ ten Berufen die Kosten für den Aufstieg als abzugsfähige Weiterbildungs­ kosten (s. Liste der Berufe in N24). Die neueste Publikation von Zehnder (a.a.O.) zeigt indessen deutlich, dass die Tendenz heute dahin geht, Berufsaufstiegskosten als Weiterbildungskosten anzuerkennen. Die Steuerrekurskommission stimmt der Auffassung von Zehnder zu. Das hat zur Folge, dass der Begriff der Notwendigkeit von Art. 25 StG im Zusammenhang mit den Weiterbildungskosten in Zukunft weit auszu­ legen ist.