Masshardt (Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2 .Auflage, S.216) erklärt unter Hinweis auf einen älteren Entscheid im Archiv Bd.23 S .31, dass Kosten für die Weiterbildung «zur Beförderung in ein Amt, das höhere Anforderungen stellt, als dem gegenwärtigen Ausbildungsstand des Steuerpflichtigen entspricht», nicht als Weiterbildungskosten zu quali­ fizieren seien. Reimann/Zuppinger/Schärrer (Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. II, N 23/24 zu § 2 6 ) betrachten mindestens in bestimm­ ten Berufen die Kosten für den Aufstieg als abzugsfähige Weiterbildungs­ kosten (s. Liste der Berufe in N24).