Känzig (a.a.O.) zeigt die Problematik auf und zitiert unterschiedliche Entscheide, doch lässt er die Frage offen. Masshardt (Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2 .Auflage, S.216) erklärt unter Hinweis auf einen älteren Entscheid im Archiv Bd.23 S .31, dass Kosten für die Weiterbildung «zur Beförderung in ein Amt, das höhere Anforderungen stellt, als dem gegenwärtigen Ausbildungsstand des Steuerpflichtigen entspricht», nicht als Weiterbildungskosten zu quali­ fizieren seien.