ln der steuerrechtlichen Literatur herrscht Klarheit darüber, dass die Aufwendungen für die künftige Berufsausübung keine notwendigen Weiterbildungskosten sind, während die Aufwendungen für die Erhaltung oder Verbesserung der für die gegenwärtige Berufsausübung erforder­ lichen Sachkenntnisse als notwendige Weiterbildungskosten qualifiziert werden (Känzig, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage, N14 zu Art. 22). Unterschiedlich sind die Meinungen aber mit Bezug auf die sog. Berufsaufstiegskosten. Die Kommentatoren zum Bundessteuerrecht äussern sich dazu nicht eindeutig. Känzig (a.a.