Art. 25 Abs.1 StG). Sie müssen somit den Charakter von Gewinnungs­ kosten haben. Die Abgrenzung zwischen den Weiterbildungskosten und den Ausbildungskosten gemäss ausserrhodischem Steuerrecht entspricht derjenigen im Recht der direkten Bundessteuern. Das hatZehnder(Die Be­ handlung der Kosten für Ausbildung und berufliche Weiterbildung im schweizerischen Steuerrecht, Diss. Zürich 1985, S.120) für den Kanton Appenzell A.Rh. ausdrücklich festgestellt. 272 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2004