1. Das ausserrhodische Steuerrecht unterscheidet zwischen den «Aus­ lagen für die berufliche Weiterbildung» (Art. 25 Abs. 3 StG, im folgenden «Weiterbildungskosten» genannt) und den «Ausbildungskosten» (Art. 29 Abs.1 Ziff. 5 StG). Die Weiterbildungskosten gehören gesetzessystema­ tisch zu den Abzügen von den Einkünften aus unselbständiger Erwerbs­ tätigkeit, während die Ausbildungskosten unter den allgemeinen Abzü­ gen figurieren. Daraus erhellt, dass zwischen den steuerbaren Einkünften einerseits und den Weiterbildungskosten andererseits ein enger Zusam­ menhang bestehen muss. Die Weiterbildungskosten müssen für die Er­ zielung der steuerbaren Einkünfte «notwendig» sein (Formulierung in