Gründe der Bequemlich­ keit führen aber nach anerkannter Auffassung nicht zum Kostenabzug für private Arbeitsräume (vgl. Känzig Ernst, Wehrsteuer (Direkte Bun­ dessteuer), 2 .Auflage, I.Teil, Basel 1982, Seiten 694f.; ebenso StRK 25.9.1985, Nr.414). StRK 23.4.1982 (Nr. 303) 2004 G ew in n u n g sko sten. Die für die Erzielung des Erwerbseinkommens not­ wendigen Kosten, die sog. Weiterbildungskosten, sind abzugsfähige Gewinnungskosten i.S. von A rt.25 Abs.1 StG. Abgrenzung zu den Aus­ bildungskosten.1