{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2004_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19861128-19861128-ARGVP-1988-2004.pdf", "Checksum": "437e494abd8729de8ff6abe4b871ba40"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2003, 2004\nbesteht kein Grund zur Annahme, dass die private Schreibmaschine nicht im Klassenzimmer untergebracht werden könnte. Es erscheint zwar für den Rekurrenten arbeitsökonomischer und daher mit grösseren Annehm­lichkeiten verbunden, wenn er seine Vorbereitungsarbeiten dort verrich­ten kann, wo er alle Fachliteratur stehen hat. Gründe der Bequemlich­keit führen aber nach anerkannter Auffassung nicht zum Kostenabzug für private Arbeitsräume (vgl. Känz"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:30", "Checksum": "2aa3476d7baceb9060837744b2cf680d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2004\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2003, 2004\nbesteht kein Grund zur Annahme, dass die private Schreibmaschine nicht im Klassenzimmer untergebracht werden könnte. Es erscheint zwar für den Rekurrenten arbeitsökonomischer und daher mit grösseren Annehm­lichkeiten verbunden, wenn er seine Vorbereitungsarbeiten dort verrich­ten kann, wo er alle Fachliteratur stehen hat. Gründe der Bequemlich­keit führen aber nach anerkannter Auffassung nicht zum Kostenabzug für private Arbeitsräume (vgl. Känz\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2003, 2004\n\nbesteht kein Grund zur Annahme, dass die private Schreibmaschine nicht\nim Klassenzimmer untergebracht werden könnte. Es erscheint zwar für\nden Rekurrenten arbeitsökonomischer und daher mit grösseren Annehm­\nlichkeiten verbunden, wenn er seine Vorbereitungsarbeiten dort verrich­\nten kann, wo er alle Fachliteratur stehen hat. Gründe der Bequemlich­\nkeit führen aber nach anerkannter Auffassung nicht zum Kostenabzug\nfür private Arbeitsräume (vgl. Känzig Ernst, Wehrsteuer (Direkte Bun­\ndessteuer), 2 .Auflage, I.Teil, Basel 1982, Seiten 694f.; ebenso StRK\n25.9.1985, Nr.414).\nStRK 23.4.1982 (Nr. 303)\n\n2004\n\nG ew in n u n g sko sten. Die für die Erzielung des Erwerbseinkommens not­\nwendigen Kosten, die sog. Weiterbildungskosten, sind abzugsfähige\nGewinnungskosten i.S. von A rt.25 Abs.1 StG. Abgrenzung zu den Aus­\nbildungskosten.1\n\n1. Das ausserrhodische Steuerrecht unterscheidet zwischen den «Aus­\nlagen für die berufliche Weiterbildung» (Art. 25 Abs. 3 StG, im folgenden\n«Weiterbildungskosten» genannt) und den «Ausbildungskosten» (Art. 29\nAbs.1 Ziff. 5 StG). Die Weiterbildungskosten gehören gesetzessystema­\ntisch zu den Abzügen von den Einkünften aus unselbständiger Erwerbs­\ntätigkeit, während die Ausbildungskosten unter den allgemeinen Abzü­\ngen figurieren. Daraus erhellt, dass zwischen den steuerbaren Einkünften\neinerseits und den Weiterbildungskosten andererseits ein enger Zusam­\nmenhang bestehen muss. Die Weiterbildungskosten müssen für die Er­\nzielung der steuerbaren Einkünfte «notwendig» sein (Formulierung in\nArt. 25 Abs.1 StG). Sie müssen somit den Charakter von Gewinnungs­\nkosten haben. Die Abgrenzung zwischen den Weiterbildungskosten und\nden Ausbildungskosten gemäss ausserrhodischem Steuerrecht entspricht\nderjenigen im Recht der direkten Bundessteuern. Das hatZehnder(Die Be­\nhandlung der Kosten für Ausbildung und berufliche Weiterbildung im\nschweizerischen Steuerrecht, Diss. Zürich 1985, S.120) für den Kanton\nAppenzell A.Rh. ausdrücklich festgestellt.\n\n272\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2004\n\nln der steuerrechtlichen Literatur herrscht Klarheit darüber, dass die\nAufwendungen für die künftige Berufsausübung keine notwendigen\nWeiterbildungskosten sind, während die Aufwendungen für die Erhaltung\noder Verbesserung der für die gegenwärtige Berufsausübung erforder­\nlichen Sachkenntnisse als notwendige Weiterbildungskosten qualifiziert\nwerden (Känzig, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage, N14\nzu Art. 22). Unterschiedlich sind die Meinungen aber mit Bezug auf die\nsog. Berufsaufstiegskosten. Die Kommentatoren zum Bundessteuerrecht\näussern sich dazu nicht eindeutig. Känzig (a.a.O.) zeigt die Problematik auf\nund zitiert unterschiedliche Entscheide, doch lässt er die Frage offen.\nMasshardt (Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2 .Auflage, S.216)\nerklärt unter Hinweis auf einen älteren Entscheid im Archiv Bd.23 S .31,\ndass Kosten für die Weiterbildung «zur Beförderung in ein Amt, das\nhöhere Anforderungen stellt, als dem gegenwärtigen Ausbildungsstand\ndes Steuerpflichtigen entspricht», nicht als Weiterbildungskosten zu quali­\nfizieren seien. Reimann/Zuppinger/Schärrer (Kommentar zum Zürcher\nSteuergesetz, Bd. II, N 23/24 zu § 2 6 ) betrachten mindestens in bestimm­\nten Berufen die Kosten für den Aufstieg als abzugsfähige Weiterbildungs­\nkosten (s. Liste der Berufe in N24). Die neueste Publikation von Zehnder\n(a.a.O.) zeigt indessen deutlich, dass die Tendenz heute dahin geht,\nBerufsaufstiegskosten als Weiterbildungskosten anzuerkennen.\nDie Steuerrekurskommission stimmt der Auffassung von Zehnder zu.\nDas hat zur Folge, dass der Begriff der Notwendigkeit von Art. 25 StG im\nZusammenhang mit den Weiterbildungskosten in Zukunft weit auszu­\nlegen ist. Notwendig sind nicht nur Kosten, «deren Vermeidung den\nSteuerpflichtigen um die jetzige Stellung bringen würden», sondern die\nKosten für jede Weiterbildung, die «objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf\nim Zusammenhang steht» (Höhn Ernst, Steuerrecht, 5. Auflage, N 5 4 -5 6\nzu § 14).\n2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Aufwendungen der\nRekurrentin für die Analyse als Weiterbildungskosten zu qualifizieren. Die\nRekurrentin ist Ärztin. Aufgrund der Akten steht fest, dass die Lehranalyse\nbei Dr. [] der Ausbildung zur Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psycho­\ntherapie dient. Die Weiterbildung erfolgt somit im selben Beruf, und der\nobjektive, unmittelbare Zusammenhang der Aufwendungen mit diesem\nBeruf ist ausgewiesen.\nStRK 28.11.1986 (Nr. 338)\n\n273\n"}