besteht kein Grund zur Annahme, dass die private Schreibmaschine nicht im Klassenzimmer untergebracht werden könnte. Es erscheint zwar für den Rekurrenten arbeitsökonomischer und daher mit grösseren Annehm­ lichkeiten verbunden, wenn er seine Vorbereitungsarbeiten dort verrich­ ten kann, wo er alle Fachliteratur stehen hat. Gründe der Bequemlich­ keit führen aber nach anerkannter Auffassung nicht zum Kostenabzug für private Arbeitsräume (vgl. Känzig Ernst, Wehrsteuer (Direkte Bun­ dessteuer), 2 .Auflage, I.Teil, Basel 1982, Seiten 694f.; ebenso StRK 25.9.1985, Nr.414). StRK 23.4.1982 (Nr. 303) 2004