Dazu kommt, dass es dem Rekurrenten durchaus zuzumuten ist, das Klassenzimmer als Arbeitsraum zu benützen. Die Fachliteratur, die der Rekurrent zur täg­ lichen Lehrstoffvorbereitung benötigt, kann der Rekurrent bei entspre­ chender Vorausplanung jeweils in sein Klassenzimmer bringen, um sich dort auf den nächsten Schultag vorbereiten zu können. Ausserdem 271 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2003, 2004