Wendet man diese Entscheidungskriterien auf den vorliegenden Fall an, muss der Rekurs abgewiesen werden. Dem Rekurrenten steht als Arbeitsraum ein eigenes Klassenzimmer zur Verfügung, das er, von vier Wochenstunden abgesehen, jederzeit benützen kann. Die zusätzliche Benützung eines privaten Arbeitszimmers ist angesichts dieser gering­ fügigen Beschränkung steuerrechtlich nicht norwendig. Dazu kommt, dass es dem Rekurrenten durchaus zuzumuten ist, das Klassenzimmer als Arbeitsraum zu benützen.