So hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Aufwendungen für die Arbeitsräume eines Unselb­ ständigerwerbenden dann notwendige Berufsausgaben bilden, wenn sie ihm vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt werden (ASA 21,350; 21,392). Die Rekurskommission Basel-Land anerkennt den Arbeitszim­ merabzug nur, wenn ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit ausserhalb des Arbeitsortes erledigt wird, der Steuerpflichtige auf einen spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen ist und dieser Arbeitsplatz den Charakter eines Arbeitszimmers hat (Entscheid vom 28. März 1973). Wendet man diese Entscheidungskriterien auf den vorliegenden Fall an, muss der Rekurs abgewiesen werden.