Gemäss Art. 25 StG können von Einkünften aus unselbständiger Erwerbs­ tätigkeit die zu deren Erzielung notwendigen allgemeinen und beson­ deren Aufwendungen abgezogen werden. Aus dem Wortlaut des Geset­ zes ergibt sich, dass nicht alle Gewinnungskosten, sondern nur die not­ wendigen steuerrechtlich in Abzug gebracht werden können. Die kanto­ nale Steuerverwaltung sieht nach ständiger Praxis die Auslagen für ein privates Arbeitszimmer eines Lehrers nur dann für berufsnotwendig an, wenn der Steuerpflichtige regelmässig einen wesentlichen Teil seiner Berufsarbeit ausserhalb des Arbeitsplatzes erledigen muss und das betref­ fende Arbeitszimmer ausschliesslich oder vorwiegend der Erledigung von