{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2003_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19820423-19820423-ARGVP-1988-2003.pdf", "Checksum": "3ebfc93db183b66b889d03bbbfbafdb3"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2003\n2003\nGewinnungskosten. Die Kosten für ein privates Arbeitszimmer stellen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähige Gewinnungskosten i.S. von Art. 25 StG dar.\nGemäss Art. 25 StG können von Einkünften aus unselbständiger Erwerbs­tätigkeit die zu deren Erzielung notwendigen allgemeinen und beson­deren Aufwendungen abgezogen werden. Aus dem Wortlaut des Geset­zes ergibt sich, dass nicht alle Gewinnungskosten, sondern nur die not­w"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:16", "Checksum": "1183aeab49a0ee4b77ded9dfcc5371c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2003\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2003\n2003\nGewinnungskosten. Die Kosten für ein privates Arbeitszimmer stellen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähige Gewinnungskosten i.S. von Art. 25 StG dar.\nGemäss Art. 25 StG können von Einkünften aus unselbständiger Erwerbs­tätigkeit die zu deren Erzielung notwendigen allgemeinen und beson­deren Aufwendungen abgezogen werden. Aus dem Wortlaut des Geset­zes ergibt sich, dass nicht alle Gewinnungskosten, sondern nur die not­w\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2003\n\n2003\n\nG ew in n u n g skosten. Die Kosten für ein privates Arbeitszimmer stellen\nnur unter ganz bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähige\nGewinnungskosten i.S. von Art. 25 StG dar.\n\nGemäss Art. 25 StG können von Einkünften aus unselbständiger Erwerbs­\ntätigkeit die zu deren Erzielung notwendigen allgemeinen und beson­\nderen Aufwendungen abgezogen werden. Aus dem Wortlaut des Geset­\nzes ergibt sich, dass nicht alle Gewinnungskosten, sondern nur die not­\nwendigen steuerrechtlich in Abzug gebracht werden können. Die kanto­\nnale Steuerverwaltung sieht nach ständiger Praxis die Auslagen für ein\nprivates Arbeitszimmer eines Lehrers nur dann für berufsnotwendig an,\nwenn der Steuerpflichtige regelmässig einen wesentlichen Teil seiner\nBerufsarbeit ausserhalb des Arbeitsplatzes erledigen muss und das betref­\nfende Arbeitszimmer ausschliesslich oder vorwiegend der Erledigung von\nBerufsarbeiten dient. Diese kumulativ zu erfüllenden Kriterien sind sach­\ngerecht und decken sich mit den Anforderungen, die in anderen Kantonen\nund auch vom Bundesgericht gestellt werden. So hat das Bundesgericht\nfestgehalten, dass die Aufwendungen für die Arbeitsräume eines Unselb­\nständigerwerbenden dann notwendige Berufsausgaben bilden, wenn sie\nihm vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt werden (ASA 21,350;\n21,392). Die Rekurskommission Basel-Land anerkennt den Arbeitszim­\nmerabzug nur, wenn ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit ausserhalb\ndes Arbeitsortes erledigt wird, der Steuerpflichtige auf einen spezifisch\neingerichteten Arbeitsplatz angewiesen ist und dieser Arbeitsplatz den\nCharakter eines Arbeitszimmers hat (Entscheid vom 28. März 1973).\nWendet man diese Entscheidungskriterien auf den vorliegenden Fall\nan, muss der Rekurs abgewiesen werden. Dem Rekurrenten steht als\nArbeitsraum ein eigenes Klassenzimmer zur Verfügung, das er, von vier\nWochenstunden abgesehen, jederzeit benützen kann. Die zusätzliche\nBenützung eines privaten Arbeitszimmers ist angesichts dieser gering­\nfügigen Beschränkung steuerrechtlich nicht norwendig. Dazu kommt,\ndass es dem Rekurrenten durchaus zuzumuten ist, das Klassenzimmer als\nArbeitsraum zu benützen. Die Fachliteratur, die der Rekurrent zur täg­\nlichen Lehrstoffvorbereitung benötigt, kann der Rekurrent bei entspre­\nchender Vorausplanung jeweils in sein Klassenzimmer bringen, um sich\ndort auf den nächsten Schultag vorbereiten zu können. Ausserdem\n\n271\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2003, 2004\n\nbesteht kein Grund zur Annahme, dass die private Schreibmaschine nicht\nim Klassenzimmer untergebracht werden könnte. Es erscheint zwar für\nden Rekurrenten arbeitsökonomischer und daher mit grösseren Annehm­\nlichkeiten verbunden, wenn er seine Vorbereitungsarbeiten dort verrich­\nten kann, wo er alle Fachliteratur stehen hat. Gründe der Bequemlich­\nkeit führen aber nach anerkannter Auffassung nicht zum Kostenabzug\nfür private Arbeitsräume (vgl. Känzig Ernst, Wehrsteuer (Direkte Bun­\ndessteuer), 2 .Auflage, I.Teil, Basel 1982, Seiten 694f.; ebenso StRK\n25.9.1985, Nr.414).\nStRK 23.4.1982 (Nr. 303)\n\n2004\n\nG ew in n u n g sko sten. Die für die Erzielung des Erwerbseinkommens not­\nwendigen Kosten, die sog. Weiterbildungskosten, sind abzugsfähige\nGewinnungskosten i.S. von A rt.25 Abs.1 StG. Abgrenzung zu den Aus­\nbildungskosten.1\n\n1. Das ausserrhodische Steuerrecht unterscheidet zwischen den «Aus­\nlagen für die berufliche Weiterbildung» (Art. 25 Abs. 3 StG, im folgenden\n«Weiterbildungskosten» genannt) und den «Ausbildungskosten» (Art. 29\nAbs.1 Ziff. 5 StG). Die Weiterbildungskosten gehören gesetzessystema­\ntisch zu den Abzügen von den Einkünften aus unselbständiger Erwerbs­\ntätigkeit, während die Ausbildungskosten unter den allgemeinen Abzü­\ngen figurieren. Daraus erhellt, dass zwischen den steuerbaren Einkünften\neinerseits und den Weiterbildungskosten andererseits ein enger Zusam­\nmenhang bestehen muss. Die Weiterbildungskosten müssen für die Er­\nzielung der steuerbaren Einkünfte «notwendig» sein (Formulierung in\nArt. 25 Abs.1 StG). Sie müssen somit den Charakter von Gewinnungs­\nkosten haben. Die Abgrenzung zwischen den Weiterbildungskosten und\nden Ausbildungskosten gemäss ausserrhodischem Steuerrecht entspricht\nderjenigen im Recht der direkten Bundessteuern. Das hatZehnder(Die Be­\nhandlung der Kosten für Ausbildung und berufliche Weiterbildung im\nschweizerischen Steuerrecht, Diss. Zürich 1985, S.120) für den Kanton\nAppenzell A.Rh. ausdrücklich festgestellt.\n\n272\n"}