5. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich eine Differenz zwischen dem Wert der gesamten Liegenschaft im Zeitpunkt der Über­ führung (Fr. 1 74000.-) und den massgebenden Gestehungskosten (Fr. 105 000.-) von Fr. 6 9 0 0 0 .-. Davon entfällt gemäss der vorstehenden Ziff.3 ein Anteil von zwei Dritteln auf den geschäftlich genutzten Teil, somit Fr.460 0 0 - Dieser Betrag ist als Kapitalgewinn aus teilweiser Über­ führung der Liegenschaft ins Privatvermögen zu betrachten. StRK 15.11.1985 (Nr.369) 270