Die kantonale Steuerverwaltung hat den Rekurrenten am 12. November 1984 unter Fristansetzung aufgefordert, Berechnungs­ unterlagen für die Gestehungskosten, insbesondere eine Zusammenstel­ lung der wertvermehrenden Investitionen der letzten Jahre, einzureichen. Der Rekurrent ist aber dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Viel­ mehr hat er in einem Schreiben vom 1 .April 1985 an die Steuerdirektion erklärt, zwischen 1977 und 1985 habe er sozusagen nur Unterhalts­ arbeiten ausgeführt und das renovationsbedürftige Haus habe während dieser Zeit an Wert verloren.