Fehlen Geschäfts­ bücher, so gelten als Einkommenssteuerwert die ausgewiesenen Geste­ hungskosten. Im vorliegenden Fall steht der Verkehrswert der gesamten Liegenschaft zurZeit der Überführung aufgrund der Schätzung vom 4. Juli 1984 mit Fr. 174000 - fest. Ein Einkommenssteuerwert liegt mangels Füh­ rung von Geschäftsbüchern nicht vor, so dass die Gestehungskosten zu ermitteln sind. Die kantonale Steuerverwaltung hat den Rekurrenten am 12. November 1984 unter Fristansetzung aufgefordert, Berechnungs­ unterlagen für die Gestehungskosten, insbesondere eine Zusammenstel­ lung der wertvermehrenden Investitionen der letzten Jahre, einzureichen.